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Öffentliche Wahl- und Abstimmungswerbung: es braucht eine einheitliche Regelung

8. Januar 2024 – Zur PI Wahl- und Abstimmungswerbung auf öffentlichem Grund (KR-Nr. 108/2023)

Es ist noch nicht lange her: Landauf- und landab im Kanton Zürich suchten alle Parteien für die National- und Ständeratswahlen nach den besten Standorten für ihre Wahlplakate. Wer über Geld und gute Beziehungen verfügt, findet auf privatem Grund gute Standorte. Die anderen sind auf öffentlichen Grund angewiesen.
Zurzeit haben wir im Kanton Zürich einen Wildwuchs von kommunalen Bestimmungen. Von völliger Freiheit bis zum totalen Verbot von Plakaten regelt jede Gemeinde ihre Bestimmungen selber. Die jetzige Regelung benachteiligt klar diejenigen Parteien, die nicht über grosse Finanzmittel verfügen und ist der Demokratie und Chancengleichheit nicht förderlich.

Im Unterschied zur knapp abgelehnten PI 162/2014 verfolgt diese PI 108/2023 einen anderen Ansatz. Die Gemeinden sollen für eine angemessene Anzahl von Standorten auf öffentlichem Grund sorgen. Diese sollen kostenlos und bewilligungsfrei sein.
Eine einheitliche und faire Regelung ist das Gebot der Stunde. Ein demokratisches System sollte einigermassen gleiche Spiesse für alle Kandidierenden garantieren. Dies ist heute nicht der Fall.

Die PI wurde mit Unterstützung der Mitte einstweilen überwiesen.

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