Änderung des Pflegegesetzes
29. Juni 2026 – Der Kantonsrat stimmte der neuen Pflegeheimbettenplanung (6055) einstimmig zu.
Heute können alle Institutionen, sofern sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, unabhängig vom Bedarf ihre Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen. Zudem müssen die Wohngemeinden für das Normdefizit aufkommen.
Künftig muss zusätzlich ein entsprechender Bedarf nachgewiesen werden, damit eine Institution auf die Pflegeheimbettenliste aufgenommen wird und ihre Leistungen über die OKP abrechnen sowie Gemeindebeiträge beziehen kann. So stellt das Gesetz eine bedarfsgerechte Planung der Pflegeheimbetten sicher.
Die Gemeinden haben sich zu 18 Versorgungsregionen zusammengeschlossen, um in ihrer Region die notwendigen Pflegeheimbetten bereitzustellen. Der Bedarf an spezialisierten Pflegeleistungen sowie an Leistungen der Akut- und Übergangspflege wird hingegen auf kantonaler Ebene ermittelt. Die Versorgungssituation wird regelmässig überprüft und die Prognosen werden entsprechend angepasst.
Die Finanzierung bleibt bis zur Einführung von EFAS (Einheitliche Finanzierung ambulanter und stationärer Leistungen) unverändert.
