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Gleiche Bedingungen für Asylsuchende

16. Januar 2023

Im Jahre 2012 trat für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Status F) die Bestimmung in Kraft, dass sie nach dem Sozialhilfegesetz unterstützt werden können mit dem Ziel, sie einerseits besser einzugliedern, aber genauso sie auch zu verpflichten zu Gegenleistungen. Doch bereits 2017 schaffte der Kantonsrat diese Regelung wieder ab und kürzte die Leistungen für vorläufig Aufgenommene wieder auf die Ansätze der Asylfürsorge.

Mit der aktuellen Flüchtlingswelle aus der Ukraine, sind zum ersten Mal auch Flüchtlinge unter den Schutzstatus S (Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung) gestellt worden. Dies hat die Problematik akzentuiert, dass die Unterstützungsbeiträge der Gemeinden sehr unterschiedlich ausfallen, weil keine verbindlichen Vorgaben mehr bestehen. „Es kann doch nicht sein, dass anständige Gemeinden ihre Integrationsaufgaben vorbildlich wahrnehmen – indem sie einerseits ihre Quote erfüllen und andererseits angemessene Beiträge zahlen und andere Gemeinden sich darum foutieren und bis zu 70 Prozent tiefere Beiträge an Schutzbedürftige auszahlen“, führte Yvonne Bürgin aus.

Aus diesem Grund erachten wir eine Harmonisierung als notwendig. Die Parlamentarische Initiative fordert, die Hilfe für vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung wieder dem Sozialhilfegesetz zu unterstellen. Dieses Mal aber mit einem wichtigen Unterschied: Die Höhe des Grundbedarfs gemäss SKOS-Richtlinien liegt nicht bei 100% sondern bei 80%. Somit liegen die Ansätze deutlich unter der Sozialhilfe-Unterstützung für die einheimische Bevölkerung.

Personen mit Ausweis F oder S sollen bei uns nicht nur geduldet sein, sondern sie sollen sich beruflich und sozial integrieren. Dazu muss jede Gemeinde im Kanton Zürich ihren Beitrag leisten und es darf nicht dem Glück oder dem Zufall überlassen werden, in welcher Gemeinde ein Asylsuchender landet.

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