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Härtefälle bisher angemessen behandelt

4. Juni 2021

Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirkt. Wenn also das private Interesse des Ausländers, besonders bei denjenigen, die in der Schweiz geboren oder hier aufgewachsen sind, dem öffentlichen Interesse der Landesverweisung überwiegt, kann die Härtefallklausel angewendet werden. Gemäss Statistik der Zürcher Justiz kam im Jahr 2019 in 55% aller Fälle die Härtefallklausel zum Zug. Man kann also davon ausgehen, dass es sich bei vielen Taten um Bagatelldelikte handelt, ergo ein Landesverweis völlig unverhältnismässig wäre.
Aus der Sicht der CVP wird keine genaue Analyse zur bisherigen Anwendung der Härtefallklausel benötigt, wie dies in einem dringlichen Postulat gefordert wird. Die CVP traut den Gerichten zu, die Härtefallklausel wohlbedacht, zurückhaltend und differenziert anzuwenden. Soviel Vertrauen in die Justiz darf sein.

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